
Im Zivilprozess sind die Amtsgerichte gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 23 GVG in erster Instanz sachlich zuständig, wenn der Streitwert kleiner oder gleich 5000,- Euro ist. Weiterhin ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert u.a. zuständig in Wohnraummietsachen (z.B. Kündigungen und Schönheitsreparaturen), Unterhalts- und Familiensachen (§ 23a ...
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